Anwaltsgebühren – ein Überblick



Viele glauben, dass Anwälte grundsätzlich unverschämt teuer seien. Das ist so nicht richtig. Die anwaltlichen Gebühren unterliegen den (nicht ganz einfachen) Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) – sind also vom Gesetzgeber vorgegeben. Für verschiedene Tätigkeiten hat der Anwalt jeweils eine Gebühr zu kassieren.

Wie hoch eine einzelne Gebühr sein soll, richtet sich nach dem Gesetz:

Für einige Tätigkeiten sind Rahmengebühren vorgesehen

Beispiel: Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsverstoßes erhalten und möchten dagegen vorgehen. Für die erstmalige Einarbeitung in die Sache ist eine Rahmengebühr von 20,00 bis 150,00 € vorgeschrieben. Der Anwalt darf nun nach eigenem Ermessen je nach Schwierigkeit des Falles seine Gebühr irgendwo zwischen diesen Beträgen ansetzen.

Viel häufiger als die Rahmengebühr ist aber die so genannte Wertgebühr. Hierbei richtet sich die Höhe nach dem Streit- oder Gegenstandswert der Sache. Dieser bestimmt sich bei Geldforderungen schlicht und ergreifend nach der Höhe der Forderung, bei der Herausgabe von Sachen nach deren Wert.

Wie hoch eine Gebühr im Verhältnis zum Gegenstandswert nun tatsächlich ist, hat der Gesetzgeber im Einzelnen festgelegt:

Bei einem Gegenstandswert bis zu 300 € beträgt eine Gebühr z.B. 25 €, ist der Gegenstandswert zwischen 301 und 600 € beträgt eine Gebühr 45 €, zwischen 601 und 900 € beläuft sie sich auf 65 €. Wie Sie vielleicht schon erkennen können, ist der Gebührenanstieg dabei degressiv. d. h. mit zunehmendem Gegenstandswert steigt die Gebühr prozentual immer weniger an.

Mit der Ermittlung des Streitwertes und dem Blick in die Gebührentabelle ist es aber noch nicht getan: Je nach Tätigkeit ist die Gebühr mit einem festgelegten Faktor zu multiplizieren. Für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins ist zum Beispiel das 1,2-fache einer Gebühr zu berechnen. Erscheint der Gegner vor Gericht nicht und wird lediglich ein Versäumnisurteil beantragt, ist dagegen nur das 0,5-fache einer Gebühr anzusetzen.

Es gibt aber auch Wertgebühren, die gleichzeitig Rahmengebühren sind: Bei diesen ist der Faktor nicht festgesetzt, sondern z.B. mit "0,5 bis 2,5" angegeben. Auch hier kann der Anwalt nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles entscheiden, welchen Wert er ansetzt.

Ein kleines Berechnungsbeispiel:

Jemand schuldet Ihnen 500,- €. Da Sie bereits mehrfach erfolglos gemahnt haben, bitten Sie Ihren Anwalt ein weiteres Schreiben mit Klageandrohung aufzusetzen. Der Schuldner lässt sich davon dennoch nicht beeindrucken und die Sache geht vor Gericht.

Für das Mahnschreiben wird eine so genannte Geschäftsgebühr fällig, diese beträgt laut Gesetz das 0,5 bis 2,5-fache einer Gebühr.

Da der Gegenstandswert hier 500,- € ist, beträgt eine einfache Gebühr 45 €. Die Geschäftsgebühr dürfte also zwischen 22,50 € und 112,50 € betragen. Weil der Fall in unserem Beispiel recht simpel ist, nimmt der Anwalt nur die Mindestgebühr, also 22,50 €.

Für das Gerichtsverfahren wird eine Verfahrensgebühr fällig, laut Gesetz das 1,3-fache. Also hier 45 € x 1,3 = 58,50 € [Hinweis: Die Geschäftsgebühr wird normalerweise zur Hälfte, bzw. wenn sie höher angesetzt wurde mit einem Gebührensatz von höchstens 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet, der Einfachheit halber ignoriere ich diese Regelung für dieses Beispiel].

Für den Verhandlungstermin vor Gericht wird eine 1,2-fache Terminsgebühr fällig: 45 € x 1,2 = 54,- €.

Die Anwaltskosten betragen demnach insgesamt 135,- € (Geschäftsgebühr 22,50 € + Verfahrensgebühr 58,50 € + Terminsgebühr 54,- €).
Hinzu kommen noch Pauschalen für Telefon- und Kopierkosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Angenommen, die Schulden Ihres Gegners würden nicht 500,- sondern 5.000,- € betragen: Eine Gebühr wäre dann laut Gesetzgeber schon 301 €.

Für das Mahnschreiben (gleichen Inhalts!) wären dann 150,50 € zu zahlen, für die Betreibung des Verfahrens 391,30 €, für die Wahrnehmung des Gerichtstermins 361,20 € - insgesamt also 903,- €.

Ein Anwalt wird also in aller Regel nicht nach Leistung bezahlt, sondern nach dem, "was auf dem Spiel steht". Allein für die Tatsache, dass es um sehr viel Geld geht, kann ein Anwalt also auch bei einfach gelagerten Fällen, die kaum Aufwand erfordern, hohe Gebühren einstreichen. Das klingt ungerecht, kann aber auch umgekehrt ausfallen: Ein hoch komplizierter Fall, der den Anwalt viel Zeit und Mühe kostet, bringt ihm bei niedrigem Gegenstandswert kaum etwas ein. Ihr Anwalt kann also genauso vom Gebührenrecht benachteiligt werden wie Sie.

Anstatt nach gesetzlichen Gebühren abzurechnen, kann der Anwalt mit seinem Mandant auch ein festes Honorar vereinbaren – dieses darf allerdings nicht niedriger ausfallen als die gesetzlichen Gebühren. Es bietet sich aus Mandantensicht also in aller Regel nur dann an, wenn er ein besonderes Rechtsproblem hat und der Anwalt ein Spezialist auf diesem Gebiet ist und somit eine erheblich bessere Beratung als seine Kollegen bieten kann.

Ein erfolgsabhängiges Honorar kann mit einem Anwalt übrigens nicht vereinbart werden – eine solche Abrede ist berufsrechtlich verboten. Auch wenn Ihr Anwalt "verliert", müssen Sie zahlen – es sei denn, er hat Sie schuldhaft falsch beraten. Bedenken Sie aber, dass nicht jeder Fehler vorwerfbar ist. In jedem Rechtsstreit besteht naturgegeben immer auch das Risiko zu verlieren.



Wie soll man das alles bezahlen?

Die Frage nach den Anwaltskosten stellt sich für Sie als Mandant ohnehin nicht, wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen. Dann nämlich hat der Gegner auch Ihre Kosten zu tragen (Ausnahme: Erstinstanzliche Prozesse im Arbeitsrecht, hier hat jeder seine Anwaltskosten selbst zu bezahlen).

Sind Sie rechtsschutzversichert, so übernimmt Ihre Versicherung die Anwaltskosten. Wichtig ist, dass Sie Ihrem Anwalt möglichst frühzeitig sagen, ob und bei wem Sie versichert sind und wie hoch gegebenenfalls Ihre Selbstbeteiligung ist. Ihr Anwalt wird dann von der Versicherung eine Deckungszusage einholen.

Sind Sie nicht versichert müssen Sie selbst zahlen – unter Umständen können Sie aber finanzielle Hilfe vom Staat bekommen.

Bei den Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte können Sie sich einen so genannten Beratungshilfeschein besorgen. Mit diesem gehen Sie dann zu einem Anwalt Ihrer Wahl und können sich beraten lassen – sie brauchen dann selbst nur noch 10,- € zu bezahlen.

Müssen Sie vor Gericht, können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) stellen. Sind Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend und (wichtig!) hat die Sache Aussicht auf Erfolg, wird der Richter Ihnen PKH gewähren. Seien Sie sich aber im Klaren darüber, dass diese Einschätzung des Richters nicht automatisch bedeutet, dass Sie tatsächlich gewinnen – über den PKH-Antrag entscheidet ein anderer Richter als über den eigentlichen Rechtsstreit.

PKH ist kein Geschenk von Vater Staat: Verlieren Sie den Streit (hätten Sie also ohne PKH die Anwaltskosten selbst zu tragen) und bessern sich Ihre Einkommensverhältnisse innerhalb der nächsten 10 Jahre, müssen Sie den Betrag (ratenweise) zurückzahlen.