AKTUELLE NEUIGKEITEN:


Verkehrsrecht

Fahrsicherheitstraining statt Strafe

21.11.2008: Die Verkehrswacht Köln e.V. hat gemeinsam mit Juristen die Maßnahme "Fahrsicherheitstraining statt Strafe" entwickelt. Bei Verkehrsstraftätern, denen nur eine geringe Schuld vorzuwerfen ist, soll so insbesondere bei Fahranfängern gegebenenfalls häufiger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, das Strafverfahren gegen Auflagen einzustellen. Statt einer strafrechtlichen Verurteilung kann der Fahrer zu einer Geldauflage und der Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining "verdonnert" werden.


Führerschein


21.11.2008: Wem die Fahrerlaubnis für länger als zwei Jahre entzogen wurde, der musste hierzulande zwangsläufig erneut die Fahrprüfung ablegen, um je wieder fahren zu dürfen. Dies nicht mehr so. Die entsprechende Passage wurde aus der Fahrerlaubnisverordnung gestrichen, so dass die zuständige Behörde nun auch bei unfreiwilligen Langzeitfußgängern von dem erneuten Ableisten der Prüfung absehen kann.


WARNUNG!

"Falsche" Anwaltskanzlei betrügt mit vermeintlichen Parkunfällen

15.05.2008: Wenn Sie eine Schadensersatzforderung der Rechtsanwaltskanzlei "Weber und Partner" aus Münster erhalten, mit dem Vorwurf beim Ein- oder Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, zahlen Sie den geforderten Betrag lieber nicht! Wie die Rechtsanwaltskammer Hamm mitteilt, ist im Kammerbezirk keine Rechtsanwältin Astrid Weber aus Münster zugelassen. Es handelt sich offenbar um einen schamlosen Betrugsversuch.



Strafrecht 

Opferschutz

25.10.2007: Der Opferschutz im Strafrecht soll verbessert werden. So sollen die Möglichkeiten des Gerichts einem Nebenkläger (zur Nebenklage siehe auch Rechtsgebiete -> Strafrecht) einen Anwalt beizuordnen, auf Opfer von schweren Körperverletzungen, erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme erweitert werden. Mit einem entsprechenden Gesetzesentwurf der Länder Niedersachsen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Saarland und Sachsen beschäftigte sich diesen Monat der Bundesrat.


Strafverschärfung für bestimmte Dopingstraftaten

Auf die Kleine Anfrage der FDP erklärt die Bundesregierung, dass sie kein umfassendes Anti-Doping-Gesetz plant. Angestrebt sind aber Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßige Dopingstraftaten nach dem Arzneimittelgesetz. Auch prüfe sie, ob und inwieweit Telefonüberwachung zur Aufklärung solcher Straftaten erforderlich sei.


Anti-Stalking-Gesetz

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum sogenannten "Anti-Stalking-Gesetz" angenommen. Damit wird erstmals ein eigener Straftatbestand für Stalking eingeführt. Wer einen anderen Menschen durch beharrliches und unbefugtes Nachstellen belästigt und die Lebensgestaltung seines Opfers dadurch schwerwiegend beeinträchtigt, wird künftig mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft. Das Gesetz soll in Kürze in Kraft treten.

Update: Das Anti-Stalking-Gesetz ist am 01. April 2007 in Kraft getreten - kein Aprilscherz ;-).



Strafrecht / Durchsuchungen

Der BGH hat mit Beschluss vom 31.01.2007 entschieden, dass die verdeckte Online-Durchsuchung durch die Polizei (derzeit) unzulässig ist. Eine solche Maßnahme kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden, der die Wohnungsdurchsuchung beim Verdächtigen regelt. Die Bundesrechtsanwaltskammer fordert, dass bei der Online-Durchsuchung dieselben strengen Maßstäbe gelten sollen, wie bei der akustischen Wohnraumüberwachung (Lauschangriff). Eine solche darf nur bei Verdacht auf bestimmte, besonders schwerwiegende Straftaten angeordnet werden.



Internetrecht / Abmahnungen

Die Bundesregierung hat am 24.01.2007 einen Gesetzesentwurf beschlossen, in dem unter anderem der Kostenersatz für erstmalige Abmahnungen "in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" auf 50 € beschränkt sein soll.
Damit trägt sie dem Umstand Rechnung, dass Abmahnungen gegenüber "Otto-Normal-Internetnutzer" oft in mißbräuchlicher Weise benutzt werden.
Wer im Internet gegen das Urhebergesetz, das Teledienstgesetz (Impressumspflicht) oder andere Vorschriften verstößt, kann selbst bei bloßer Unwissenheit (und rein privater, nichtkommerzieller Handlung) ohne "Vorwarnung" abgemahnt und so zur Zahlung von nicht selten vierstelligen Beträgen "verdonnert" werden. Berühmt wurde in diesem Zusammenhang der Fall des Schülers Mario A., der einen Betrag von fast 6.000,- € zahlen sollte, weil er auf einer britischen Seite als "free wallpapers" angepriesene Bilder auf seiner Homepage einstellte - in dem Glauben, das Wörtchen "free" impliziere eine Nutzungserlaubnis der Bilder für jedermann.






URTEILE:


Internetrecht / eBay


Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2007

Widerrufsfrist bei gewerblichen Verkäufen über eBay nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat

Nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB beträgt bei Fernabsatzverträgen die Widerrufsfrist einen Monat, wenn die (in 
Textform zu erteilende) Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Bei eBay-Verkäufen kann der Käufer die Belehrung zwar schon im Beschreibungstext lesen, sie ist ihm aber noch nicht "in Textform mitgeteilt". Denn "Textform" erfordert eine dauerhafte Wiedergabe als Urkunde oder ähnliches. Dazu kommt es bei Internetseiten nur, wenn dem Käufer der Inhalt per E-Mail übermittelt wird oder wenn der Käufer sie ausdruckt oder zumindest auf der Festplatte seines Rechners speichert. Eine Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Mail erfolgt aber bei eBay-Verkäufen erst nach Ende der Auktion.





AG Menden, Urteil vom 10.11.2003
eBay-Gebot bindend trotz Gebotsrücknahme

Ein Vertragsschluss ist auch dann gegeben, wenn ein Bieter sein Gebot zurückzieht. Schon die Freischaltung des Angebots ist in rechtlicher Hinsicht ein verbindliches Verkaufsangebot. Das Gebot des Bieters ist die Annahme dieses Angebotes. eBay selbst ist "Empfangsvertreter" beider Erklärungen. Der Umstand, dass noch weitere potenzielle Käufer mitbieten können, ist lediglich als aufschiebende Bedingung des Vertrages zu werten. Somit entsteht ein rechtswirksamer Vertrag schon bei der ersten Gebotsabgabe, der lediglich dann nicht zum tragen kommt, wenn die aufschiebende Bedingung ("kein höheres Gebot innerhalb der Auktionszeit") nicht eintritt.
Ein wirksamer Widerruf war im hier entschiedenen Fall nicht möglich, weil beide Parteien Verbraucher waren. Dann nämlich kann eine Erklärung nur widerrufen werden, bevor
sie dem Empfänger zugeht. Da eBay aber Empfangsvertreter ist, gehen sämtliche Erklärungen jeweils sofort dem anderen zu. Möglich wäre allenfalls eine Anfechtung wegen Irrtums (hierfür müssen aber Irrtumsgründe vorgetragen werden, was im hier entschiedenen Fall nicht geschah).



AG Moers, Urteil vom 11.2.2004
Angebote im Rahmen der Sofort-Kaufen-Option bei eBay sind bindend

Die AGB von Internet-Auktions-Plattformen binden zwar die Nutzer untereinander nicht, können jedoch als Auslegungshilfe herangezogen werden.
Gem. § 11 Nr. 1 der eBay-AGB kommt schon mit der Bestellung ein Vertrag zustande. Im normalen Versandhandel, auch im Internet, ist dies eigentlich nicht der Fall. Dort kann der Händler zunächst einmal prüfen, ob die Ware tatsächlich vorhanden ist. Ein Vertrag kommt dann erst zustande, wenn der Händler die Bestellung bestätigt oder aber die Ware ausliefert. eBay hat dies bewusst anders geregelt. Die Teilnehmer haben die AGB schon mit ihrer Registrierung anerkannt. Der Käufer darf sich also darauf verlassen, dass auch nach den Vorstellungen des Verkäufers die eBay-AGB gelten sollen und daher mit Annahme eines "Sofort-Kaufen-Angebots" ein bindender Vertrag zustande kommt.



LG Hof , Urteil vom 29.08.2003
Widerrufsrecht und Unternehmereigenschaft

Die Versteigerung bei eBay ist ein Kaufvertrag und keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB. Für ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB muss der Käufer nachweisen, dass der Verkäufer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, der zu gewerblichen Zwecken handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Allein die Tatsache, dass eine natürliche Person eine Vielzahl von Geschäften über Internetauktionen tätigt, ist noch kein Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit. Dies gilt zumindest dann, wenn sich aus der Art der Geschäfte (gleiche Warengruppen etc.) kein planvolles Handeln erkennen lässt.
Dazu auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.04:
Geschäftsmäßig handelt, wer die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nötig. Geschäftsmäßiges Handeln lag nach Ansicht des Senats bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen vor. Dafür spielte es keine Rolle, dass der Beklagte den Handel lediglich "nebenbei" betrieb.



LG Trier, Beschluss vom 22.04.2003
Angebotstext und Fotos müssen zutreffendes Bild vermitteln

Der Käufer darf sich bei einer Internet-Auktion auf die Beschreibung des Gegenstandes und die Fotos verlassen, da bei der Internet-Auktion eine vorherige Besichtigung des Kaufobjektes nicht möglich ist. Entspricht die Ware nicht der Beschreibung bzw. dem durch das Foto signalisierten Zustand, kommt eine Wandlung wegen Mangels in Betracht.



OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003
Versteigerungsabbruch und Anfechtung wegen Irrtums

Ein nach den eBay-AGB erfolgtes Angebot ist grundsätzlich bindend. In der Erklärung, man verlange mindestens einen bestimmten höheren Betrag, als in der Auktion als Mindestgebot angegeben, ist die Rücknahme des Angebots bzw. ein Abbruch der Versteigerung zu sehen. Jedenfalls kann ein Vertragsschluss wirksam wegen Irrtums angefochten werden, wenn sich der Anbieter verschrieben hat (Mindestgebot 100 € statt 1000 €) und hiervon der Käufer noch während der Versteigerung unterrichtet wurde. Eine Anfechtung per Fax zwei Wochen nach Versteigerungsende ist noch rechtzeitig. Wurde der Bieter vor Ende der Versteigerung schon unterrichtet, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.



BGH, Urteil vom 03.11.2004

Widerrufsrecht im Fernabsatz gilt auch bei eBay-Auktionen

Das im Fernabsatzrecht einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer zustehende Widerrufsrecht gilt auch bei der Versteigerung gegen Höchstgebot nach Zeitablauf bei eBay. Die Ausnahmeregelung, die das Widerrufsrecht bei Versteigerungen nach § 156 BGB entfallen lässt, greift hier nicht, da es anders als bei "gewöhnlichen" Versteigerungen an einem Zuschlag auf das Gebot fehlt. § 156 BGB ist folglich nicht auf eBay-Auktionen anwendbar.(Für den Unterschied zwischen eBay-Auktionen und öffentlichen Versteigerungen und der Unanwendbarkeit von § 474 Satz 2 BGB (vollständiger Gewährleistungsausschluss bei Versteigerungen) siehe auch Urteil des BGH vom 09.11.2005)



LG Darmstadt, Urteil vom 24.01.2002
Unverbindliche Angebote bei eBay grundsätzlich möglich

Der Zusatz "...dies ist vorerst eine Umfrage..." bei einer Internet-Auktion beseitigt den Anschein eines verbindlichen Angebots und stellt klar, dass der Anbieter keinen Rechtsbindungswillen hat. Dies verstößt zwar gegen die eBay-Richtlinien, hat aber keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Anbieter und Bieter.



LG Berlin, Beschluss vom 14.07.2004
Anbieterkennzeichnung (Impressum) nach § 6 TDG bei eBay-Auktionen

Wer bei eBay gewerbliche Angebote macht, ist gem. § 6 Teledienstegesetz in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG verpflichtet eine vollständige Anbieterkennzeichnung zu veröffentlichen. Bei einer GmbH ist die Kennzeichnung nur vollständig, wenn unter anderem der Geschäftsführer mit Vor- und Zunamen angegeben wird und auch die Handelsregisternummer und das Registergericht angegeben werden.


Recht und Tiere

OLG Frankfurt, Urteil vom 9.9.2004
Ein Hund ist nicht automatisch ein Nutztier, wenn er ein Betriebsgelände bewachen soll.

Im hier entschiedenen Fall hatten sich spielende Kinder auf ein Betriebsgelände verirrt. Ein Kind war dort von einem Hund angefallen worden. Der Hundehalter berief sich vor Gericht darauf, es habe sich um einen Wachhund, also ein Nutztier gehandelt, daher müsse er (mangels Sorgfaltspflichtverletzung) nicht haften. Nach der Ansicht des OLG Frankfurt war der vermeintliche Wachhund aber kein Nutztier. Es ist zu unterscheiden zwischen "echten" Wachhunden und Hunden, die nur einem allgemeinen Sicherungsbedürfnis dienen. Ein Wachhund, so das Gericht, müsse eine spezielle Ausbildung haben oder sonstige Eigenschaften aufweisen, die ihn als Wachhund geeignet erscheinen lassen. Auch müsse der Halter darlegen, dass es bei ihm ein besonderes Sicherungsbedürfnis gebe. Wenn es nur gelegentlich zu normalen Diebstählen oder Einbrüchen komme reiche das nicht aus, um aus dem Hund ein Nutztier zu machen. Ergänzend führt das OLG Frankfurt aus: Die Nutztiereigenschaft muss vom Halter bewiesen werden. Im vorliegenden Fall sei das nicht geglückt, hätte aber auch nichts genützt, da eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgelegen hätte. So hätte ein von dem Hund bewachter Bereich ausreichend gegen ein Betreten gesichert werden müssen. Da die spielenden Kinder sich auf das Betriebsgelände verirren konnten, war eine ausreichende Sicherung hier nicht vorhanden.



OLG Schleswig, Urteil vom 8.7.2004
Tierhaltereigenschaft ist im Einzelfall abzuwägen

Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es nicht darauf an, wessen unmittelbarer Einwirkung das Tier zur Zeit des Schadensfalles unterliegt sondern darauf, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt. Diese 3 Kriterien müssen aber nicht alle erfüllt sein. Es handelt sich vielmehr um Indizien, deren Bedeutung gegeneinander abzuwägen ist. Im hier entschiedenen Fall zahlte ein Vater die Haftpflichtversicherung und den Unterhalt für das Reitpferd seiner Tochter. Das OLG lehnte eine Haltereigenschaft des Vaters dennoch ab: Eigentümerin und Besitzerin des Pferdes (laut Eintragung im Pferdepass) war allein die Tochter. Ihr Vater war selbst kein Reiter und versorgte das Pferd auch nicht. Folglich hatte er kein Eigeninteresse an dessen Nutzung.



LG Hanau, Urteil vom 16.1.2003

Tierheim wird Halter bei Übernahme eines Tieres

Ein Hund wurde zur Weitervermittlung an einen neuen Besitzer ins Tierheim gegeben. Es kam zu einem Schadensfall mit dem Hund. Das Tierheim berief sich darauf, nicht Halter gewesen zu sein und daher nicht zu haften. Die in Obhut genommenen Hunde seien lediglich ein "erforderliches Mittel", um die satzungsgemäßen Zwecke des Tierheims zu erfüllen. Tierhalter ist derjenige, der die Bestimmungsmacht über das Tier ausübt. Zudem bestehe der Vereinszweck darin, die Obhut und Pflege der Tiere zu übernehmen. Das spreche gerade dafür, dass der Träger des Tierheims selbst Tierhalter sei.